AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der

  • Rettenmeier Holzindustrie Wilburgstetten GmbH,
    Industriestr. 1, D-91634 Wilburgstetten
  • Rettenmeier Holzindustrie Wilburgstetten GmbH | Werk Burgbernheim,
    Rothenburger Straße 48, D-91593 Burgbernheim
  • Rettenmeier Holzindustrie Hirschberg GmbH,
    Ullersreuth 61, D-07927 Hirschberg
  • Rettenmeier Holzindustrie Ramstein GmbH,
    Industriestr. 1, D-66877 Ramstein
  • Rettenmeier Baltic Timber SIA,
    Plānupes iela 26, LV-2141 Inčukalns, Lettland
  • Rettenmeier Tatra Timber s.r.o,
    Pod lipami 68, SK-03301 Liptovský Hrádok, Slowakische Republik
  • Rettenmeier Holding AG,
    Industriestr. 1, D-91634 Wilburgstetten

(„Verkäufer“)

1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Ergänzend gelten - sofern Sie diesen Bedingungen nicht widersprechen - die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten nur soweit dies für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

2. Angebote sind freibleibend. Vertragsangebote kann der Verkäufer binnen vier Wochen annehmen. Zwischenverkauf ist stets vorbehalten. Die richtige und vollständige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sämtliche mündlichen Vereinbarungen bedürfen unverzüglich der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Verkäufers abgeschlossen haben. Telegrafische, telefonische oder mündliche Offerten sind nur insoweit gültig, als sie mit dem schriftlich bestätigten Angebot übereinstimmen. Vorstehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden.

3. Preise verstehen sich, mangels abweichender individueller Vereinbarung, ab Lager- bzw. Versandort des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Schutzbretter und Bretter zum Durchlegen (Unterlagshölzer), Fracht, Abladen und einer möglicherweise vereinbarten Montage. Diese Posten werden gesondert berechnet. Es gilt die am jeweiligen Tag gültige Preisliste des Verkäufers. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Bei Lieferung in das Ausland haftet der Verkäufer nicht für dort anfallende Steuern oder Abgaben.

4. Lieferzeiten sind gesondert zu vereinbaren. Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige höhere Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bis zur Aufhebung des Hinderungsgrundes hinauszuschieben oder, wenn die Lieferung endgültig unmöglich wird, ganz davon Abstand zu nehmen. Der Verkäufer haftet bei der Lieferung in das Ausland nicht für unvorhersehbare behördliche Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Gesetz und diesen AGB, insbesondere Ziffer 7.

5. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers bzw. nach dessen Wahl der Versandort, für Zahlung der Sitz des Verkäufers. Bei Lieferung frei Empfangsort oder frei Verwendungsstelle wird eine für Schwerlastzüge befahrene Straße vorausgesetzt. Das Abladen hat stets unverzüglich vom Käufer und auf dessen Kosten zu erfolgen. Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Versicherung des Transportes erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers. Bei Lieferung frei Empfangsort ist die Fracht auf Wunsch des Verkäufers vom Käufer bzw. Empfänger skontofrei vorzulegen.

6. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, steht es dem Verkäufer frei, entweder nach geeigneter Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten, oder Deckungsverkauf vorzunehmen oder auf Erfüllung zu bestehen.

7. Gewährleistung wird für die Leistungen des Verkäufers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch den Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder der Verkäufer eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit gegen den Verkäufer als Lieferanten Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Kein Mangel stellt der unvermeidliche und natürliche Brettschwund durch Trocknung dar.

8. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich nach Ihrem Erkennen schriftlich erfolgen. Hierzu ist die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so hat die Beanstandung unverzüglich nach der Entdeckung zu erfolgen. Wird die schriftliche Beanstandung beim Verkäufer unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war nicht zu erkennen. Sofern bei Ankunft der Ware Schäden festgestellt werden, die auf dem Transport entstanden sind, ist vor der Entladung eine Bescheinigung des Spediteurs einzuholen als Unterlage für einen an die Spedition zu stellenden Schadenersatzanspruch. Gleiches gilt bei Schiffs- und Waggon transport.

9. Zahlungen haben binnen 30 Tagen ab Verfügungsstellung am Lagerort ohne Abzug in verlustfreier Kasse zu erfolgen. Die Fälligkeit des Kaufpreises und die Verzugsfolgen treten ohne Mahnung mit dem Tage ein, der sich aus dem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel ergibt. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, daß kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche auch aus anderen Geschäften des Käufers oder die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ist nicht statthaft, es sei denn der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder wird vom Verkäufer nicht bestritten.

Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die der Käufer zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (insbesondere Verzug), so ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Vorauszahlungen einzubehalten, soweit diese zu dem Satz verzinst werden, zu dem der Verkäufer sich refinanziert. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Auftrag fällig zu stellen. Nach erfolgloser Fristsetzung und bei Versandbereitschaft der in Rechnung gestellten Ware lagert die verkaufte Ware für Rechnung des Käufers. Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer berechnet werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht. Der Käufer ist berechtigt dem Verkäufer nachzuweisen, daß kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wird die in Rechnung gestellte, versandbereite Ware trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht bezahlt, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Soweit Ware des Verkäufers aus der Vertragsverbindung noch vorhanden ist, kann diese sofort zurückverlangt bzw. auf Kosten des Käufers vom Verkäufer oder seinem Beauftragten abgeholt werden.

10.a) Die Lieferung der Ware erfolgt gem. § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

b) Die sämtlichen, dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer auch aus anderen Geschäften, also auch eines evtl. Kontokorrentsaldos, soweit dieser vom Käufer anerkannt ist, Eigentum des Verkäufers.

c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, bzw. zu verwenden. Dies setzt voraus, daß die Forderungen (Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer) des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten werden, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne Verarbeitung oder nach der Verarbeitung und ob sie verbunden oder vermischt und ob sie an einem oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Die Abtretung ist nur ausgeschlossen bei Weiterverkauf im eigentlichen Kontokorrentverkehr.

d) Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Umbildung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufvertrages sind. Auf Aufforderung des Verkäufers hat der Käufer Vorbehaltsware gesondert zu lagern und nur gesondert von anderen Waren zu verarbeiten und weiterzuverkaufen.

e) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Wiederveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Tritt Zahlungsverzug beim Käufer ein oder wird ein Insolvenzverfahren über ihn eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, so hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur ausschließlichen Zahlung an den Verkäufer anzuweisen.

f) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch seine ihm evtl. aus den §§ 647, 648 BGB gegenüber seinen Auftraggebern zustehenden Rechte und Ansprüche ab und ermächtigt ihn, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Höhe der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgetretenen Forderung geltend zu machen.

g) Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand an einen Dritten abzutreten oder zu verpfänden.

h) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren erfolgt stets für den Verkäufer. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache, setzt sich an der umgebildeten oder verarbeiteten Sache fort. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Gegenständen z. Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Entsprechendes gilt für die Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen.

i) Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand darf nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb veräußert werden. Sie darf ohne Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.

j) Sollte der Käufer sein Warenlager ganz oder teilweise zur Sicherung eines anderen übereignet haben oder künftig übereignen, so bezieht sich sein Wille, dem anderen Eigentum zu übertragen, nicht auf die Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand.

k) Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware auch im umgebildeten Zustand gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln. Er tritt bereits hierdurch seine gesamten ihm aus diesen Versicherungen zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts in der sich aus diesen Eigentumstorgehaltsbestimmungen ergebenden Höhe an den Verkäufer ab.

l) Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehalte im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand oder die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Dritten mitzuteilen.

m) Sobald Zahlungsschwierigkeiten irgendwelcher Art beim Käufer auftreten, darf er über Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen nur noch mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen.

n) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt,

11. Auf diesen Vertrag wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland angewendet. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand Ansbach. Der Verkäufer behält sich vor, jedoch auch am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

12. Diese Regelungen stellen die vollständigen Vereinbarungen dar. Zusätzliche mündliche oder schriftliche Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen existieren nicht. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, die entstehende Lücke mit einer Regelung zu füllen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

Stand: 10/2020 Rettenmeier Holding AG, Deutschland